agb.

1. ein werbebannerauftrag/content ad im sinne der nachfolgenden geschäftsbedingungen ist der vertrag zwischen der bauve medien und auftraggebern über die veröffentlichung einer oder mehrerer werbebannern/content ad.

2. der verlag behält sich vor, werbebanner/content ad im rahmen eines abschlusses abzulehnen, wenn deren inhalt gegen gesetze oder behördliche bestimmungen verstößt, oder deren inhalt vom deutschen werberat in einem beschwerdeverfahren beanstandet wurde, oder deren veröffentlichung für den verlag wegen des inhalts, der gestaltung, der herkunft oder der technischen form unzumutbar ist und banner, die werbung dritter oder für dritte enthalten. aufträge für andere werbemittel sind für den verlag erst nach vorlage des musters und dessen billigung bindend. die ablehnung eines banners oder eines anderen werbemittels wird dem auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

3. für die rechtzeitige lieferung und die einwandfreie beschaffenheit geeigneter bilder und texte ist alleine der auftraggeber verantwortlich. bei der anlieferung von bildern und texten ist der auftraggeber verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem format oder den technischen vorgaben des verlages entsprechende vorlagen rechtzeitig vor schaltungsbeginn anzuliefern. kosten des verlages für vom auftraggeber gewünschte oder zu vertretende änderungen hat der auftraggeber zu tragen.

4. entspricht die veröffentlichung der werbebanner/content ad nicht der vertraglich geschuldeten beschaffenheit bzw. leistung, so hat der auftraggeber nur anspruch auf eine einwandfreie ersatzveröffentlichung des anderen werbemittels, aber nur in dem ausmaß, in dem der zweck der banner oder des anderen werbemittels beeinträchtigt wurde. der verlag hat das recht, bei sonstigen werbemitteln eine ersatzveröffentlichung zu verweigern, wenn diese einen aufwand erfordert, der in einem groben missverhältnis zu dem leistungsinteresse des auftraggebers steht, oder diese für den verlag nur mit unverhältnismäßigen kosten möglich wäre. lässt der verlag eine ihm für die ersatzveröffentlichung des anderen werbemittels gestellte angemessene frist verstreichen oder ist die ersatzveröffentlichung erneut nicht einwandfrei, so hat der auftraggeber ein recht auf zahlungsminderung des auftrages. eine rückgängigmachung des auftrags aber ist ausgeschlossen. reklamationen bei nicht offensichtlichen mängeln müssen innerhalb von drei monaten nach veröffentlichung geltend gemacht werden. der verlag haftet für sämtliche schäden, gleich ob aus vertraglicher pflichtverletzung oder aus unerlaubter handlung nach maßgabe der folgenden bestimmungen: bei grober fahrlässigkeit beschränkt sich die haftung im kaufmännischen verkehr auf den ersatz des typischen vorhersehbaren schadens; diese beschränkung gilt nicht, soweit der schaden durch gesetzliche vertreter oder leitende angestellte des verlages verursacht wurde. bei einfacher fahrlässigkeit haftet der verlag nur, wenn eine wesentliche vertragspflicht verletzt wurde. in solchen fällen ist die haftung auf den typischen vorhersehbaren schaden beschränkt. bei ansprüchen nach dem produkthaftungsgesetz sowie bei einer verletzung von leben, körper oder gesundheit haftet der verlag nach den gesetzlichen vorschriften. reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen mängeln – innerhalb von vier wochen nach eingang von rechnung und beleg geltend gemacht werden. alle gegen den verlag gerichteten ansprüche aus vertraglicher pflichtverletzung verjähren in einem jahr ab dem gesetzlichen verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem verhalten beruhen.

5. auftragsbestätigungen per e-mail sind auch ohne unterschrift rechtsverbindlich. jeder auftrag wird erst nach schriftlicher bestätigung durch den verlag rechtsverbindlich. die rechnungslegung erfolgt mit stichtag erster erscheinung und ist gesamt im voraus nach erhalt sofort fällig, sofern nicht im einzelnen fall schriftlich eine andere zahlungsfrist oder vorauszahlung vereinbart ist. überweisungskontodaten sind für den auftraggeber auf der rechnung ersichtlich.

6. bei zahlungsverzug oder stundung werden bankübliche zinsen sowie die einziehungskosten berechnet. der verlag kann bei zahlungsverzug die weitere ausführung des laufenden auftrages bis zur bezahlung zurückstellen und für die restlichen aufträge vorauszahlung verlangen.

7. erfüllungsort ist bad wörishofen. gerichtsstand ist memmingen. soweit ansprüche des verlages nicht im mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der gerichtsstand bei nicht-kaufleuten nach deren wohnsitz. ist der wohnsitz oder gewöhnliche aufenthalt des auftraggebers, auch bei nicht- kaufleuten, im zeitpunkt der klageerhebung unbekannt oder hat der auftraggeber nach vertragsschluss seinen wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthalt aus dem geltungsbereich des gesetzes verlegt, ist als gerichtsstand memmingen vereinbart.

8. bei werbebannern oder content ads aus dem ausland erfolgt die rechnungstellung ohne mehrwertsteuerberechnung unter der voraussetzung, dass steuerbefreiung besteht und anerkannt wird. der verlag behält sich die berechnung der mehrwertsteuer in der gesetzlich geschuldeten höhe für den fall vor, dass die finanzverwaltung die steuerpflicht der anzeige (beilage) bejaht.

9. der verlag haftet nicht für schäden und leistungsminderungen infolge höherer gewalt (z.b. verspätetes erscheinen oder nichterscheinen durch streik, abwehraussperrung
u. ä.).

10. nach veröffentlichung der werbebanner/content ad sind änderungen von größen, formaten und der wechsel von farben innerhalb der gebuchten laufzeit nicht möglich.
11. preise und rabatte stehen in unseren mediadaten. allen preisen ist der jeweils gültige gesetzliche umsatzsteuersatz hinzuzurechnen.

12. media- und werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren angeboten, verträgen und abrechnungen mit den werbungtreibenden an die preisliste des verlages zu halten. die in diesen mediadaten ausgewiesenen preise für werbebanner und content ads und alle weiteren werbemittel sind nicht vergütungsfähig. besteht eine media- oder werbeagentur auf zahlung einer mittlervergütung, muss diese auf die ausgewiesenen preise aufgeschlagen werden. gewährte mittlervergütung darf nicht, weder ganz noch teilweise, an die auftraggeber weitergegeben werden.

13. wenn für konzernangehörige firmen die gemeinsame rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche bestätigung einer kapitalbeteiligung von mehr als 50 % erforderlich.

14. mittlervergütung wird nur an nachgewiesene werbeagenturen gewährt. bei verspäteter feststellung, dass es sich um keine nachgewiesene werbeagentur handelt, behält sich der verlag die rückforderung der geleisteten mittlervergütung vor.

15. der auftraggeber trägt allein die verantwortung für den inhalt und die rechtliche zulässigkeit der für die insertion zur verfügung gestellten text- und bildunterlagen. dem auftraggeber obliegt es, den verlag von ansprüchen dritter freizustellen, die diesen aus der ausführung des auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den verlag erwachsen. der verlag ist nicht verpflichtet, aufträge daraufhin zu prüfen, ob durch sie rechte dritter beeinträchtigt werden.

16. bei betriebs-, netzwerk- und internetstörungen oder in fällen höherer gewalt, arbeitskampf, beschlagnahme, verkehrsstörungen, allgemeiner rohstoff- oder energieverknappung und dergleichen – sowohl im betrieb des verlages als auch in fremden betrieben, derer sich der verlag zur erfüllung seiner verbindlichkeiten bedient – hat der verlag anspruch auf volle bezahlung der veröffentlichten werbebanner.

17. bitte bei ihrer auftragsvergabe unbedingt beachten: sollte sich eine forderung bei einer media- oder werbeagentur nicht einfordern lassen, egal aus welchem grund, geht diese automatisch auf den auftraggeber über. stornierungen sind innerhalb 7 tagen nach erhalt der schriftlichen auftragsbestätigung ohne rechnungslegung möglich, danach wird der volle rechnungsbetrag fällig.

18. allgemeine informationspflicht, § 36 vsbg
wir sind weder dazu verpflichtet noch dazu bereit, an einem schlichtungsverfahren vor einer verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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